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Urlaubsansprüche können nur begrenzt auf das folgende Jahr übertragen werden |
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Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Soweit der Urlaub innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch genommen wird, verfällt dieser nach Ablauf der 3 Monate.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urt. v. 09.08.2011 - 9 AZR 425/10
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Keine Witwenrente bei Versorgungsehe |
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Stirbt ein Rentenversicherter innerhalb eines Jahres nach der Heirat, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Ehe zur Versorgung des Partners geschlossen wurde. In diesem Fall wird keine Witwenrente gewährt. Der Hinterbliebene Ehegatte muss die gesetzliche Vermutung einer “Versorgungsehe” glaubhaft widerlegen. Unerheblich war im konkreten Fall insbesondere die Dauer und Intensität der Partnerschaft. Das Gericht wertete auch allgemeine, zuvor geäußerte Heiratsabsichten vor der Erkrankung als nicht ausreichend, da sie zu wenig konkret gewesen seien. Im Ergebnis bestand kein Anspruch auf Witwenrente.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2009, Az.: L 10 KN 51/06
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BFH: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten |
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können: Der Steuerpflichtige müsse, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg beschreiten können. Dies bedeutet, dass auch die unterliegende Partei die Kosten des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung ansetzen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Verfahrenskosten sind soweit abziehbar als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof: Urteil vom 12.05.2011 AZ.: VI R 42/10
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Neue Widerrufsbelehrung für Webshops |
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Am 3. August 2011 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung der Regelungen zum Fernabsatz verkündet. Es tritt bereits am 4. August 2011 (!) in Kraft und enthält vor allem Änderungen zum Wertersatz für gezogene Nutzungen. Die bisherige Regelung, dass der Verkäufer vom Verbraucher bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, wurde bereits Anfang September 2009 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH, 3.9.2009, Az.: C-489/07) für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Die Änderung der deutschen Regelungen führt auch zur Änderung der amtlichen Widerrufs- und Rückgabebelehrungen. Für die alten Muster ist eine Übergangsregelung bis zum 4. November 2011 vorgesehen. Betreiber von Webshops sollten dennoch kurzfristig ihre Widerrufserklärungen auf den neuesten Stand bringen, da aufgrund der Änderungen die Verweisungen der alten Muster zu einzelnen Bestimmungen nicht mehr korrekt sind.
Bei Anfragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne für das Updaten der Widerrufserklärung zur Verfügung.
Der Volltext des Gesetzes mit den neuen Mustern ist einsehbar unter folgendem Link: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl
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"Warendorfer Pferdeäpfel" und "Warendorfer Pferdeleckerli" |
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Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Pralinenbezeichnungen
Der Inhaber einer für Süßwaren eingetragenen Wort/Bildmarke „Warendorfer Pferdeäpfel“ und ein Konkurrenzhersteller, der seine Pralinen unter der Bezeichnung „Warendorfer Pferdeleckerli“ vertreibt, stritten um die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ihrer Produktbezeichnungen. Eine Verwechslungsgefahr der benutzten Zeichen durch den angesprochenen Verkehrskreis besteht nicht. Zwar sind die angebotenen Waren identisch, bei der Beurteilung der verwendeten Kennzeichen kommt es jedoch insbesondere auf die Wortbestandteile „Pferdeäpfel“ und „Pferdeleckerli“ an. Diese Zeichen sind jedoch in Klang, Schriftbild und Wortsinn so unterschiedlich, dass eine Verwechslungsgefahr ausscheidet.
OLG Hamm, Urteil v. 24.5.2011, Az.: I-4 U 216/10
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