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BGH: Zigaretten dürfen nicht mit dem Begriff "Bio-Tabak" beworben werden PDF Drucken E-Mail

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Werbung für Zigaretten mit dem hervorgehobenen Hinweis „100 % Bio Tabak" in der vorgenommenen Art und Weise gegen das Vorläufige Tabakgesetz verstößt. Nach dem Vorläufigen Tabakgesetz ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind. Eine Werbung mit Angaben, die das Rauchen als weniger gesundheitsschädlich erscheinen lassen, ist geeignet, Personen, die bisher nicht geraucht haben, zum Rauchen zu veranlassen, und Personen, die bereits rauchen, zu erhöhtem Tabakkonsum zu verleiten.

BGH, Urteil vom 4.11.2010, Az: I ZR 139/09

 

 
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